1.1 ConClimate entwickelt und implementiert ganzheitliche Nachhaltigkeitsstrategien und -lösungen nach Maßgabe regulatorischer Anforderungen mit wissenschaftsbasierten Standards und Konzepten im Wege eines Dienstvertrages nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme der Leistungen von ConClimate durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf dessen eigene AGB.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen sind die Mitarbeiter von ConClimate nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB oder dem geschlossenen Vertrag abweichen.
1.4 Diese AGB bzw. die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung finden auch auf zukünftige Verträge bzw. Vertragsergänzungen zwischen ConClimate und dem Auftraggeber Anwendung.
2.1 ConClimate ist an seine Angebote und die übermittelten Preise und Konditionen für den im jeweiligen Angebot genannten Zeitraum gebunden (Bindefrist). ConClimate behält sich die Ablehnung des Vertragsschlusses vor für den Fall, dass die Annahme eines Angebotes nach Ablauf dieser Bindefrist eingeht.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Anpassungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zu verlangen. ConClimate wird dem Auftraggeber im Rahmen eines Nachtragsangebotes insbesondere die Auswirkungen in Bezug auf Preis und Fertigstellungszeitpunkt mitteilen. Vor Annahme des Nachtragsangebots durch den Auftraggeber ist ConClimate zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens nicht verpflichtet. Verzögerungen und Mehrkosten, welche aus einer nicht unverzüglichen Annahme des Nachtragsangebotes resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.1 Im Hinblick auf alle Leistungen unter den geschlossenen Verträgen beachtet ConClimate die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die technischen Vorgaben, die mit dem Auftraggeber vereinbart sind. ConClimate erbringt seine Leistungen zu den im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Konditionen und Bedingungen.
3.2 Wenn in Ausführung eines Vertrages Arbeitnehmer von ConClimate auf dem Firmengelände des Auftraggebers arbeiten, steht diesem im Hinblick auf diese Arbeitnehmer kein Weisungsrecht zu.
4.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet mit der Vollendung der vereinbarten Dienstleistungen.
4.2 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein solches steht ConClimate insbesondere zu, wenn
4.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4.4 Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, ConClimate die vereinbarte Vergütung zuzüglich zusätzlicher Kosten und Ausgaben, abzüglich von ConClimate aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht zu tragenden Kosten und Ausgaben, zu bezahlen.
5.1 Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von ConClimate im Einzelfall schriftlich als Fixtermin bestätigt worden sind.
5.2 Für die Einhaltung von Lieferterminen ist grundsätzlich die Ablieferung beim Auftraggeber maßgeblich.
5.3 Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber übergegangen bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Auftraggeber abgenommen wurde.
5.4 Hat ConClimate auf Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers zu warten oder können Lieferungen und Leistungen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses unverschuldet nicht von ConClimate ausgeführt werden, so insbesondere in Fällen von Arbeitskampf, behördlichem Eingreifen, gesetzlichen Verboten und höherer Gewalt, so gelten Liefer- und Leistungstermine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (Ausfallzeit) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ConClimate teilt dem Auftraggeber derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
5.5 Falls und soweit ConClimate aufgrund eines Verzuges des Auftraggebers (oder eines von ihm beauftragten Untervertragsnehmers) im Hinblick auf Mitwirkung oder sonstige Beteiligung (einschließlich Ablehnung der Annahme oder Teilannahme einer Leistung ohne rechtmäßigen Grund) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (ein-schließlich Nichterreichung vereinbarter Milestones) aus einem Vertrag gehindert ist
6.1 Sämtliche zwischen ConClimate und dem Auftraggeber vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Zahlungen erfolgen bargeldlos.
6.2 ConClimate rechnet seine Leistungen in Teilrechnungen nach den Bedingungen des Angebots ab.
6.3 Sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein etwaiger Abzug von Skonto muss vor Erbringung der vertraglichen Leistung in Schriftform vereinbart werden. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen von ConClimate mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgende Regelung: Finden für die Erbringung der Leistung Präsenztermine am Sitz des Auftraggebers oder einer Niederlassung statt („Durchführungsort“), werden – sofern der Durchführungsort mehr als 100 km vom Sitz der ConClimate entfernt ist – die Reisekosten mit einer Pauschale von EUR 250,- pro Mitarbeiter*in je Präsenztag abgerechnet. Diese Pauschale umfasst die Kosten für Hin- und Rückreise, den Zeitaufwand sowie Verpflegung und Übernachtung.
8.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ConClimate anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit ConClimate geschlossenen Verträgen können von dem Auftraggeber nicht ohne Einwilligung von ConClimate auf einen Dritten übertragen werden.
8.3 Sofern eine ohne Zustimmung von ConClimate vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von ConClimate, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Auftraggeber (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
9.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Vertrages oder sonst aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge und sonstigen Geschäftsinterna der anderen Vertragspartei stets vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbeschränkt und gilt auch über das Ende eines Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung erfasst nicht den Umstand der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und ConClimate.
9.2 Nach Vertragsbeendigung werden auf Anforderung des Auftraggebers dessen Daten gelöscht, soweit ConClimate nicht durch gesetzliche Pflichten oder rechtliche Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter zu einer längeren Aufbewahrung gezwungen ist. Eine Löschung der Auftraggeberdaten in eigenen Datensicherungen von ConClimate erfolgt dabei erst durch Vernichtung der Backups nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.
10.1 ConClimate beachtet die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Vorgaben und Anforderungen.
10.2 Das Nähere regelt der zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO).
11.1 ConClimate ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine Nennung als Referenzkunde beendet wird.
11.2 Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite der ConClimate, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt ConClimate zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte des Auftraggebers ein.
11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, ConClimate als seinen Vertragspartner im Bereich Nachhaltigkeitsstrategie und Klimaschutz zu benennen. Entsprechend räumt ConClimate dem Auftraggeber zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte der ConClimate ein.
12.1 Bei von ConClimate angebotener Software handelt es sich um urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Werke.
12.2 Im Fall der Nutzung von Software nach Kauf oder Lizenzierung gelten über diese AGB hinaus die jeweiligen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Herstellers/Anbieters für die jeweilige Software.
12.3 Regelmäßig wird dem Käufer in den Nutzungsbedingungen des Herstellers nur ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonst der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
12.4 Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber auch die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die jeweilige Software gegenüber dem Urheber an.
13.1 ConClimate haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt.
13.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für solche Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen durch ConClimate oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs von ConClimate entstehen.
13.3 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von ConClimate nicht zugesichert.
13.4 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ConClimate sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers 6 Monate.
13.5 ConClimate gewährt dem Auftraggeber für Produkte von Drittanbietern grundsätzlich keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber ConClimate deshalb ausgeschlossen.
14.1 ConClimate haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von ConClimate auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieses Paragrafen eingeschränkt, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
14.2 Soweit ConClimate dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
14.3 Im Falle der Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung – soweit für die fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten rechtlich möglich – auf einen Betrag von € 10.000.000,00 je Schadensfall beschränkt.
14.4 Soweit ConClimate technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
14.5 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15.1 Die CO2 Einsparung durch Klimaschutzprojekte stellt eine Fremdleistung des jeweiligen Anbieters des Klimaschutzprojekts dar, für die ConClimate keine eigene Haftung übernimmt.
15.2 Insofern beschränkt sich die Haftung von ConClimate auf die gewissenhafte Auswahl und Abwicklung der Verträge mit den Anbietern (Kauf und Stilllegung von Emissionszertifikaten). ConClimate prüft die jeweiligen Projekte sorgfältig auf Grundlage der von den Projektbetreibern und Zertifizierungsorganisationen bzw. Verifizierungsstellen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen und schließt geeignete Verträge mit den Projektbetreibern.
15.3 ConClimate wählt nur vertrauenswürdige Anbieter aus, die vertraglich zur Einhaltung fester Standards (z.B. des Gold Standards) verpflichtet sind, ein bestimmter Erfolg bei der Reduzierung von Emissionen oder eine konkret nachweisbare Menge an eingesparten Treibhausgasemissionen wird dadurch nicht garantiert. Sofern sich ergibt, dass ein bestimmtes Projekt nicht zur vorgesehenen Reduzierung von Emissionen führt, beendet ConClimate die Zusammenarbeit mit dem Anbieter und ersetzt diesen durch einen anderen geeigneten Anbieter.
15.4 ConClimate haftet nicht für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der ihr zugänglich gemachten Informationen und Prospektangaben in Prospekten. Gleiches gilt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Überprüfung von Projekten durch unabhängige Verifizierungsstellen.
16.1 Vertragssprache ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – deutsch.
16.2 Wenn und soweit der Auftraggeber infolge entsprechenden Angebots von Seiten der ConClimate die Software Substain lizenziert und einsetzt, erfolgt der Abschluss des zugrundeliegenden Vertragswerks (u.a. Softwarelizenz- u. Softwarepflegevertrag) zwischen dem Auftraggeber und für Rechnung der Substain GmbH, Schatzbogen 39, 81829 München („Substain GmbH“). Rechte und Pflichten des Auftraggebers betreffend die Software Substain richten sich ausschließlich nach den insoweit maßgenblichen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Substain GmbH.
16.3 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und ConClimate findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
16.4 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Zusammenarbeit bedürfen der Textform. Auch der Verzicht auf die Textform kann nur aufgrund einer Vereinbarung in Textform erfolgen.
16.5 Sofern ConClimate seine Angebote unter Verwendung einer E-Signatur-Lösung (zB. Dokusign, Yousign o.ä.) versendet, kommen Verträge auch dann zustande, wenn der Auftraggeber seine Erklärungen in Text- oder Schriftform übermittelt.
16.6 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in einem Vertrag zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
16.7 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. ConClimate ist jedoch berechtigt, diesen an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.