Die Omnibus-Verordnung ist derzeit ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht. Sie befindet sich im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren und könnte im weiteren Verlauf noch Änderungen erfahren. Dennoch ist absehbar, dass sie insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Erleichterungen bringen wird – durch eine Reduzierung der Berichtspflichten, höhere Schwellenwerte für die CSRD und eine flexiblere EU-Taxonomie.
Trotz dieser administrativen Entlastung bleibt ESG für Unternehmen strategisch relevant. Investoren, Banken und Kunden fordern weiterhin transparente Nachhaltigkeitsnachweise, und auch regulatorische Entwicklungen werden ESG langfristig im Fokus halten. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen, können nicht nur effizient reagieren, sondern ESG gezielt als Wettbewerbsvorteil nutzen.
Die Vereinfachungen durch die Omnibus-Verordnung bieten die Gelegenheit, ESG-Strategien vorausschauend anzupassen und nachhaltige Prozesse effizient umzusetzen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um sich strategisch aufzustellen und ESG als Erfolgsfaktor zu nutzen.
Nachhaltigkeit strategisch angehen
Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
80% der Unternehmen werden von der Berichtspflicht befreit, nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 50 Mio. € Umsatz oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. € bleiben berichtspflichtig.
Reduzierung des Informationsaufwands für große Unternehmen, die weiterhin berichten müssen.
Überprüfung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS).
Die EU-Kommission wird keine sektorspezifischen Nachhaltigkeitsstandards mehr erlassen.
Sorgfaltspflichten (CSDDD)
Abschaffung der Maximalharmonisierung, wodurch Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Umsetzung erhalten.
Verlängerung des Prüfzeitraums für Sorgfaltspflichten von einem auf fünf Jahre, wodurch der administrative Aufwand sinkt.
Geldbußen werden angepasst und sind nicht mehr an den weltweiten Umsatz gekoppelt.
Keine einheitlichen EU-Haftungsregelungen mehr, stattdessen gelten nationale Bestimmungen.
Taxonomie
Nur große Unternehmen (ab 1.000 Mitarbeitende, 450 Mio. € Umsatz) bleiben berichtspflichtig.
Vereinfachung der Meldebögen und Reduzierung der Datenpunkte um 70 %, um die Berichtspflichten praxisnäher zu gestalten.
Einführung einer 10%-Wesentlichkeitsschwelle, sodass sich Unternehmen auf die relevantesten Nachhaltigkeitsaktivitäten konzentrieren.
CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Neuer Schwellenwert für CBAM-Verpflichtung, wodurch rund 90% der Importeure (ca. 182.000 Unternehmen) von der Berichtspflicht befreit werden.
99% der Emissionen sollen weiterhin erfasst, während die Bürokratiekosten sinken.
Investitionsinstrumente
Vereinfachung von InvestEU & dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
Mobilisierung von zusätzlich 15 Mrd. € an Investitionen durch Erleichterungen.
Quellen: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_25_615 & https://audiovisual.ec.europa.eu/en/video/I-268247
Die Omnibus-Verordnung: Neue Spielräume in der ESG-Regulatorik verstehen und nutzen
Nachhaltigkeit bleibt ein strategischer Erfolgsfaktor – auch in einem sich wandelnden regulatorischen Umfeld. Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission bringt Anpassungen an der ESG-Regulatorik mit sich, die Unternehmen administrative Entlastung bieten sollen. Dazu gehören unter anderem die Reduzierung der Berichtspflichten, höhere Schwellenwerte für die CSRD und eine flexiblere EU-Taxonomie.
Doch was bedeuten diese Änderungen konkret? Welche Anforderungen bleiben bestehen, und wie können Unternehmen die neuen Spielräume sinnvoll nutzen? Unser Executive Summary bietet Ihnen eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Punkte der Omnibus-Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsstrategie von Unternehmen.
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Der EU-Omnibus-Vorschlag durchläuft mehrere gesetzgeberische Schritte, bevor er in den Mitgliedstaaten wirksam wird. Aktuell befindet sich der Vorschlag in der Anfangsphase und muss noch vom EU-Rat und dem Parlament beraten werden. Nach der Annahme als EU
Die EU-Kommission plant die Einführung von zwei Gesetzgebungsvorschlägen und einer Verordnung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf CSRD, Taxonomie und CSDDD.
Gesetzentwurf 1 ist die Verschiebung der Berichtspflicht für Unternehmen aus der zweiten und dritten CSRD-Welle um zwei Jahre.
Im Gesetzentwurf 2 sollen weitere Änderungen beschlossen werden, die in den nächsten zwei Jahren
verhandelt werden müssen, darunter Anpassungen der Schwellenwerte und eine Reduktion der erforderlichen Datenpunkte.
Die Reduktion der Datenpunkte im ESRS möchte die EU per Verordnung umsetzen. Verordnungen müssen, anders als im normalen Gesetzgebungsverfahren, nicht in nationalem Recht umgesetzt werden, sondern sind nach Beschluss sofort gültig.
EU-Gesetzgebungsprozess und erwartete Entwicklungen
Die EU-Kommission fordert eine schnelle Bearbeitung, insbesondere in Bezug auf die geplante
Verschiebung. Allerdings gibt es kritische Stimmen aus dem Europäischen Parlament und einigen
Mitgliedstaaten, die den Vorschlag als zu weitreichend betrachten und sich gegen bestimmte Maßnahmen aussprechen.
Es ist unwahrscheinlich, dass der Vorschlag ohne Änderungen verabschiedet wird, was zu einer verlängerten Dauer des Gesetzgebungsverfahrens führen kann. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt die aktuelle Gesetzgebung, insbesondere die CSRD und NFRD, weiterhin in Kraft.
Der weitere Prozess folgt dem ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren, das mehrere Schritte umfasst:
19.03.25, 09:00 Uhr (45 Min.)
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Streichung der sektorspezifischen Standards
Der Vorschlag sieht vor, die Ermächtigung der Kommission zur Verabschiedung sektorspezifischer Standards aufzuheben
Streichung des „Reasonable Assurance“-Standards:
Die Anforderung für eine begrenzte Prüfung bleibt bestehen, wobei gezielte Prüfungsrichtlinien im Jahr 2026 herausgegeben werden sollen (anstelle eines Assurance Standards). Die Befugnis zur Annahme von Standards für eine Reasonable Assurance bis Oktober 2028 wird jedoch entfernt
„Value Chain Cap“
Für Unternehmen, die nicht mehr unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen (bis zu 1.000 Mitarbeitende), wird die EU-Kommission durch einen delegierten Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard einführen, der auf dem von EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert
Dieser Standard wird als Schutzschild dienen, indem er die Informationen begrenzt, die Unternehmen oder Banken, die unter die CSRD fallen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden anfordern können
Nutzen sie ESG weiterhin als strategische Chance und Erfolgsfaktor für die zukünftige Ausrichtung Ihres Unternehmens.
Klar ist: Auch ohne regulatorischen Zwang bleibt Nachhaltigkeit der Schlüssel für langfristige Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens.
FAQ zur EU Omnibus Verordnung
Was ist die Omnibus-Verordnung?
Die Omnibus-Verordnung ist eine geplante Initiative der Europäischen Union zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten (Environmental, Social, Governance) für Unternehmen. Sie zielt darauf ab, bestehende und zukünftige Berichtspflichten zu bündeln und die Nachhaltigkeitsberichterstattung effizienter zu gestalten.
Warum wurde die Omnibus-Verordnung eingeführt?
Am 8. November 2024 kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission die Omnibus-Verordnung an. Das Hauptziel ist die Straffung und Vereinfachung doppelter sowie sich überschneidender Berichtspflichten, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern.
Die Omnibus-Verordnung integriert Regelungen aus: