15. Oktober 2026
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) regelt, welche Unternehmen in der EU Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen müssen. Nach den Omnibus-Änderungen 2026 ist der Kreis der Verpflichteten deutlich kleiner. Für Unternehmen zählt deshalb vor allem eine Frage: Besteht eine Berichtspflicht, und welche ESG-Daten bleiben auch ohne gesetzliche Verpflichtung relevant? Für die Einordnung kommt es auf aktuelle Regeln statt auf frühere Planungsstände an. Dieser Überblick erläutert die aktuellen Schwellenwerte, Fristen und Berichtsstandards. Sie erfahren außerdem, wie sich Corporate Sustainability Reporting Directive in praxistaugliche Prozesse übersetzen lässt – mit klaren Verantwortlichkeiten und einem realistischen Aufwand.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie soll Angaben über Umwelt, soziale Themen und Unternehmensführung transparenter und vergleichbarer machen. Ausgangspunkt waren unter anderem der European Green Deal und die Grenzen der früheren Non-Financial Reporting Directive (NFRD), auf Deutsch Nichtfinanzielle-Berichterstattungsrichtlinie.
Die EU Corporate Sustainability Reporting Directive schafft den rechtlichen Rahmen, während konkrete Standards festlegen, welche Informationen offenzulegen sind. Die englische Formulierung „requires companies to disclose information“ beschreibt diese Pflicht; sie gilt allerdings nur für Unternehmen im jeweiligen Anwendungsbereich.
Die Europäische Kommission erläutert die Grundlagen. Die ursprüngliche Richtlinie von 2022 wurde durch die Omnibus-I-Richtlinie 2026 wesentlich geändert. Die European Commission, also die EU-Kommission, verfolgt damit einheitlichere Informationen bei geringerem Aufwand für kleinere Unternehmen.
Seit der Änderung durch die EU-Richtlinie 2026/470 gilt künftig grundsätzlich eine Kombination aus zwei Voraussetzungen:
im Jahresdurchschnitt.
pro Jahr (net turnover).
Beide Schwellen müssen überschritten sein. Entscheidend sind die einschlägigen Bilanzstichtage und Berechnungsvorgaben. Für Konzerne gelten entsprechende Kriterien auf konsolidierter Ebene. Auch bestimmte Drittstaatunternehmen mit erheblichen EU-Umsätzen und qualifizierenden Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen können betroffen sein.
Börsennotierte kleinere Unternehmen sind nicht mehr allein aufgrund ihrer Börsennotierung berichtspflichtig. Eine sorgfältige Prüfung der CSRD-Berichtspflicht berücksichtigt jedoch Konzernstruktur, Sonderregelungen und die nationale Umsetzung.
Wichtig: Eine Pflicht kann entfallen, während Geschäftspartner weiterhin ESG-Informationen anfragen. Direkte gesetzliche Berichtspflicht und indirekter Informationsbedarf sind nicht dasselbe.
Der Zeitplan richtet sich nach der jeweiligen Unternehmensgruppe und dem Geschäftsjahr (financial year).
| Zeitraum | Wesentliche Einordnung |
|---|---|
| Geschäftsjahre 2024–2026 | Übergangsregeln für bislang erfasste Unternehmen der ersten Berichtswelle |
| Geschäftsjahr ab 2027 | Neue reguläre Schwellenwerte für große EU-Unternehmen; Berichte grundsätzlich 2028 |
| Geschäftsjahr ab 2028 | Besondere Vorschriften für qualifizierende Drittstaatkonzerne |
Für Unternehmen der ersten Welle sieht die Reform Übergangserleichterungen vor, wenn sie künftig aus dem Anwendungsbereich fallen. Die Änderungen müssen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist daher zusätzlich der Stand des Umsetzungsgesetzes entscheidend.
Aktuelle Erläuterungen bietet das Umweltbundesamt. Veraltete Übersichten mit den ursprünglichen CSRD-Schwellenwerten können heute zu falschen Schlussfolgerungen führen.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive wurde mehrfach angepasst. Der folgende Zeitstrahl zeigt die wichtigsten Entwicklungen und Berichtstermine auf Grundlage der aktuellen EU-Regelungen.
Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen, werden erstmals für das Geschäftsjahr 2024 von den CSRD-Vorgaben erfasst.
Die erste Berichtswelle veröffentlicht Nachhaltigkeitsinformationen für 2024. Mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie verschiebt die EU weitere Berichtspflichten.
Die EU reduziert den Anwendungsbereich der CSRD. Künftig gelten grundsätzlich die Schwellenwerte von mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Nettoumsatz.
Für Unternehmen innerhalb der neuen Schwellenwerte beginnt grundsätzlich die Berichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2027. Die Mitgliedstaaten müssen die zentralen Änderungen bis zum 19. März 2027 umsetzen.
Die neu erfassten Unternehmen veröffentlichen grundsätzlich ihre Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr 2027.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, veröffentlichen erstmals Berichte für das Geschäftsjahr 2028.
Wichtig: Welche Fristen konkret gelten, hängt von Unternehmensgröße, Konzernstruktur und nationaler Umsetzung ab. Maßgeblich sind die aktuellen EU-Regelungen zur CSRD.
Berichtspflichtige Unternehmen müssen erläutern, wie Nachhaltigkeit ihr Geschäft beeinflusst und welche Auswirkungen ihre Tätigkeit auf Menschen und Umwelt hat. Dazu gehören typischerweise:
Der Nachhaltigkeitsbericht ist Bestandteil des Lageberichts. Angaben sollen nachvollziehbar, vergleichbar und prüfbar sein. Nicht jedes mögliche Thema muss gleichermaßen ausführlich dargestellt werden: Entscheidend ist die Wesentlichkeit und die jeweils anwendbare Offenlegungspflicht. Mögliche Inhalte reichen von Klimarisiken und Ressourcenverbrauch über Arbeitsbedingungen bis zu Korruptionsprävention und Lieferantenbeziehungen.
Auch die EU-Taxonomie kann für betroffene Unternehmen zusätzliche Angaben zu Umsätzen, Investitionen und Betriebsausgaben verlangen.
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren das Corporate Sustainability Reporting Framework. Sie decken Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ab. Im Juli 2026 verabschiedete die Europäische Kommission vereinfachte ESRS, um den Berichtsaufwand zu reduzieren. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl verpflichtender Datenpunkte um mehr als 60 Prozent. Unternehmen müssen dennoch relevante Sachverhalte methodisch nachvollziehbar bewerten.
Die Grundlage bildet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Sie verbindet zwei Perspektiven:
Welche wesentlichen Auswirkungen hat das Unternehmen auf Umwelt und Menschen?
Welche finanziellen Risiken und Chancen entstehen für das Unternehmen durch Nachhaltigkeitsthemen?
Aus diesen Ergebnissen lassen sich relevante Datenpunkte und Maßnahmen ableiten. Die Analyse ist damit mehr als eine Formalität: Sie hilft, Ressourcen auf entscheidende Themen zu konzentrieren.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive sieht eine externe Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) vor. Dafür brauchen Unternehmen dokumentierte Methoden, klare Zuständigkeiten und überprüfbare Datenquellen. Damit stärkt die Corporate Sustainability Reporting Directive die Verlässlichkeit der Angaben.
Auch digitale Berichtsformate entwickeln sich weiter. Geplant ist die Auszeichnung von Nachhaltigkeitsangaben im European Single Electronic Format (ESEF). Eine verpflichtende digitale ESRS-Auszeichnung ist im Oktober 2026 jedoch noch nicht eingeführt. Der European Single Access Point (ESAP) soll künftig den zentralen Zugang zu veröffentlichten Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen erleichtern.
Ein sauber aufgebautes Datenmanagement ist deshalb sinnvoller als eine kurzfristige Sammlung von Tabellen vor dem Berichtstermin. Für ESG- und Finanzabteilung sollten Kennzahlen aus derselben überprüfbaren Quelle stammen.
Die Omnibus-Reform reduziert die gesetzlichen Verpflichtungen, nicht automatisch den Informationsbedarf. Größere Kunden, Banken und Versicherungen können weiterhin Angaben zu Emissionen, Energieverbrauch oder sozialen Risiken benötigen.
Für kleinere Unternehmen bietet ein freiwilliger Berichtsstandard wie VSME Orientierung. Damit werden Datenanfragen besser planbar, ohne das vollständige Pflichtprogramm großer Konzerne übernehmen zu müssen. Die neuen Regeln begrenzen außerdem, welche Informationen berichtspflichtige Unternehmen von bestimmten kleineren Partnern allein für ihre CSRD-Berichterstattung verlangen dürfen.
Im ConClimate-Webinar zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026 wurde genau dieser Unterschied hervorgehoben: Weniger Berichtspflicht bedeutet nicht weniger Bedarf an belastbaren ESG-Daten.
Ein freiwilliger Bericht kann als Corporate Sustainability Reporting Framework dienen, um Kundenanfragen effizient zu beantworten und interne Entscheidungen zu unterstützen.
Für einen strukturierten Einstieg empfehlen sich sechs Schritte:
Beschäftigtenzahl, Nettoumsatz, Konzernbeziehungen und Fristen bewerten.
Geschäftsführung, Nachhaltigkeit, Controlling, Einkauf und Personal einbeziehen.
Auswirkungen, Risiken und Chancen priorisieren.
Vorhandene Kennzahlen mit relevanten ESRS-Anforderungen abgleichen.
Methoden, Datenquellen, Freigaben und Prüfpfade dokumentieren.
Ergebnisse konsolidieren, prüfen und für die Steuerung nutzen.
Eine Gap-Analyse und eine passgenaue Roadmap vermeiden unnötige Datensammlungen. Für das anschließende ESG-Reporting sollte dieselbe Datenbasis auch für operative Entscheidungen verfügbar sein.
Bei L’Osteria unterstützte ConClimate eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Gemeinsam mit ausgewählten Stakeholdern wurden Auswirkungen, Risiken und Chancen betrachtet. Die Ergebnisse schaffen eine Grundlage für ESG-Strategie und Berichterstattung.
Die Software Substain unterstützt das strukturierte Management der Nachhaltigkeitsinformationen. Das Projekt zeigt: Vor einer belastbaren Berichterstattung stehen klare Themen, ein abgestimmtes Vorgehen und verlässliche Daten – unabhängig davon, wie sich regulatorische Schwellenwerte verändern.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive betrifft nach der Reform weniger Unternehmen unmittelbar. Für die Betroffenen bleiben Wesentlichkeit, ESRS, Prüfbarkeit und ein durchdachtes Datenmanagement entscheidend. Andere Unternehmen profitieren davon, relevante ESG-Informationen gezielt statt vorsorglich alles zu erfassen.
ConClimate begleitet Sie mit ESG-Beratung, Wesentlichkeitsanalysen und digital unterstütztem Reporting – pragmatisch, fachlich fundiert und passend zu Ihrer Unternehmensstruktur.
Für gewöhnliche KMU besteht nach den neuen Schwellenwerten grundsätzlich keine direkte Pflicht. Eine indirekte Datenanfrage durch Kunden oder Banken ist dennoch möglich.
Die CSRD regelt, wer berichten muss und welchen grundsätzlichen Anforderungen die Berichterstattung folgt. Die ESRS konkretisieren die Inhalte und Vorgaben.
Für neu erfasste große EU-Unternehmen beginnt die reguläre Berichterstattung grundsätzlich mit dem Geschäftsjahr 2027; der erste Bericht folgt 2028. Übergangs- und Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
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